Satzung

des Young IFA Network Deutschland

Stand: 22.10.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Young IFA Network Deutschland (YIN Deutschland).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Geschäftsjahr· ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts, insbesondere durch
a) wissenschaftliche Veranstaltungen und Kolloquien, deren wissen­schaftliche Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden, und
b) Veranstaltungen zur Förderung von Studenten, Doktoranden und Be­rufseinsteigern mit einem Interessenschwerpunkt im Bereich des inter­nationalen Steuerrechts, etwa durch Informationsveranstaltungen und Seminaren an steuerwissenschaftlichen Lehrstühlen und anderen Lehr- ­und Forschungseinrichtungen sowie durch Doktorandensymposien.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

5.1 Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Unternehmen offen. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft in dem gemeinnützigen Verein „Deutsche Vereinigung für Internationales Steuerrecht“ (Deutsche Landesgruppe der International Fis­cal Association – IFA) mit Sitz in Berlin. Beschäftigte von Mitgliedsunter­nehmen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genießen die glei­chen Rechte wie Einzelpersonen, jedoch kann für das Unternehmen auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme durch einen bevollmächtigten Ver­treter abgegeben werden.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet auf einen Antrag der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt;
b) durch Ausschluss;
c) durch Tod;
d) mit Erreichen des 40. Lebensjahres; oder
e) mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Deutschen Vereinigung für In­ternationales Steuerrecht.
6.2 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­sitzenden oder seinem Stellve1ireter aus dem Verein austreten.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss ent­scheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
6.4 Die Mitgliedschaft endet abweichend von § 6.1 Buchst. d) nicht, solange das betreffende Mitglied ein Amt im Vorstand des Vereins bekleidet oder dem wissenschaftlichen Beirat angehört.

§ 7 Beiträge

Der Verein plant zur Erfüllung seiner Zwecke keine Beiträge zu erheben. Abweichend davon kann der Vorstand mittels Beschluss einen Beitrag festlegen. Dieser Beschluss bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen­den, dem Schriftführer sowie weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im Vorstand soll nach Möglichkeit ein Mitglied einer jeden aktiv tätigen Regionalsektion vertreten sein. Der Vor­stand kann bei Bedarf mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand aufnehmen und ausgeschiedene Mitglieder ersetzen.
8.2 Der Vorstand benennt ein Mitglied des Vorstands oder ein Mitglied des Ver­eins, welches die YIN Deutschland in den Gremien der weltweit tätigen YIN­-Dachorganisation vertritt (Branch Represantative/Contact Person). Wird ein Mitglied des Vereins benannt, welches nicht gewähltes Mitglied des Vorstands ist, steht es einem gewählten Beisitzer gleich.
8.3 Wählbar in den Vorstand des Vereins sind nur Mitglieder, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
8.5 Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.
8.6 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich im Falle der Verhinderung durch ein schriftlich oder per E-Mail bevollmächtigtes anderes Vorstandsmitglied mit vollem Stimmrecht vertreten zu lassen. Ein Vorstandsmitglied darf höchs­tens zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat errichten. Im Beschluss über die Errichtung des wissenschaftlichen Beirates sind die Aufgaben näher zu beschreiben. Der Vorstand kann einen Vorsitzenden des Beirats benennen.

§ 10 Regionalsektionen

10.1 Der Verein bildet nach Möglichkeit rechtlich unselbständige Regionalsektionen für die Gebiete
a) Bayern
b) Berlin-Brandenburg
c) Rhein-Main-Neckar
d) Norddeutschland
e) Rhein-Ruhr und Westfalen.
Auf Beschluss des Vorstands kann der Zuschnitt der Regionalsektionen geän­dert und/oder weitere Regionalsektionen ergänzt werden.
10.2 Der Vorstand benennt aus seinem Kreise für die Arbeit einer jeden aktiven Regionalsektion einen Koordinator.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 0rt und Zeit sollen sich nach Möglichkeit an der jährlichen Mitgliederversammlung der Deutschen Vereinigung für internationales Steuerrecht orientieren.
11.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Inte­resse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
11.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit­zuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Versand der Einladungen an die letzte dem Verein bekannte Post- oder E-Mail-Adresse.
11.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungslei­ter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen ent­scheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ände­rung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln er­forderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Hand­aufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokoll­führer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versamm­lungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ve1mögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für Internatio­nales Steuerrecht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Anpassung der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vor­zunehmen, die nach Ansicht des zuständigen Finanzamts für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nach §§ 51 ff. AO erforderlich sind.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2019 in Köln wie vor beschlossen.

Florian Oppel, Vorsitzender